AGB




1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Soulglo GbR, Gregor-Mendel-Str. 3, 51375 Leverkusen, vertreten durch ihre Geschäftsführer Anh To und Stefan Siebert (im folgenden „Soulglo“) und dem Auftraggeber über den diesen Bedingungen zugrundeliegenden Videoproduktionen. Eigenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird seitens Soulglo widersprochen. Abweichende Regelungen sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden.

2. Angebotserstellung und Auftragserteilung

2.1. Der Auftraggeber wird Soulglo in einem Briefing – persönlich, telefonisch oder schriftlich – Art und Umfang seines geplanten Videoproduktionsvorhabens darstellen. Dieses Briefing dient als Grundlage für die Erstellung eines Kostenvoranschlags durch Soulglo, dessen Übersendung an den Auftraggeber gleichzeitig ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss darstellt. Der Auftraggeber kann dieses binnen 14 Tagen annehmen, danach ist Soulglo nicht mehr an das Angebot gebunden. Soweit der Auftraggeber das Angebot in der vorgelegten Form nicht annimmt, sondern Ergänzungen und/oder Änderungen wünscht, wird Soulglo den Kostenvoranschlag nachkalkulieren und gemäß der o.a. Bedingungen ein erneutes Angebot unterbreiten.

2.2. Wird Soulglo als Subunternehmer tätig, hat der Auftraggeber Soulglo ein etwaig bereits bestehendes Konzept/Drehbuch zur Verfügung zu stellen, anhand dessen Soulglo ein verbindliches Angebot zur Umsetzung unterbreiten wird.

2.3. Bis zur vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber verbleiben alle Rechte am Konzept/Drehbuch bei Soulglo.

3. Leistungen und Kosten

3.1. Leistungsumfang

Soulglo erstellt im Auftrag Videoproduktionen aller Art, z.B. Imagefilme, Animationsfilme, Musikvideos oder TV-Werbespots. Dabei bietet Soulglo alle Leistungsphasen – Drehbuch/Konzept, Preproduction, Production und Postproduction – an. Der Auftraggeber kann Soulglo umfassend oder auch nur für einzelne Leistungsphasen beauftragen. Der Leistungsumfang ist von den Parteien im jeweiligen Einzelauftrag konkret festzulegen.

3.2. Rabatte

Rabatte auf Leistungen und Equipment sind an abgestimmte Drehtermine und die Gültigkeitsdauer des Angebots gebunden. Werden
Produktionen kundenseitig zeitlich verschoben oder ist das Angebot abgelaufen besteht kein Anspruch auf die im KVA genannten Rabatte.

3.3. Preproduction // Vorproduktion / Vorbereitung

3.3.1. Die Preproduction umfasst sämtliche Vorbereitungshandlungen, wie Auswahl des Drehorts, der Schauspieler, Sprecher oder Komparsen oder der Hintergrundmusik, wie auch die Anmietung von Locations oder den Kauf/die Anmietung der Requisiten etc.

3.3.2. Die Auswahl der Darsteller, Sprecher oder Moderatoren wird Soulglo mit dem Auftraggeber abstimmen. Sollte der Auftraggeber den Einsatz bestimmter Darsteller, Sprecher etc. wünschen, sind dadurch gegenüber dem ursprünglichen Angebot entstehende Mehrkosten durch den Auftraggeber zu tragen.

3.3.3. Wünscht der Auftraggeber die Auswahl eines bestimmten Musiktitels, hat er etwaige, z.B. durch Verwertungsgesellschaften, verursachte Mehrkosten zu tragen. Soweit er einen Musiktitel selbst zur Verfügung stellt, gewährleistet er, alle erforderlichen Nutzungsrechte zu dessen Verwendung zu besitzen.

3.3.4. Die Kosten der Preproduction beinhalten, sofern sich aus den vorherigen Ziffern und dem zugrundeliegenden Auftrag nichts anderes ergibt, alle anfallenden Gebühren, insbesondere die der Verwertungsgesellschaften oder der Künstlersozialkasse.

3.4. Production // Produktion / Dreh

3.4.1. Soulglo erstellt den Film auf Basis eines von Soulglo erstellten oder mit dem Auftraggeber individuell erarbeiteten Drehbuchs bzw. Konzepts oder anhand eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Drehbuchs/Konzepts. Ebenso wird Soulglo im Rahmen der Produktion als Subunternehmer für Agenturen tätig.

3.4.2. Soweit Soulglo das Konzept oder Treatment/Drehbuch/Storyboard für den Auftraggeber erarbeitet hat, muss der Auftraggeber das
jeweilige Dokument vor Drehbeginn schriftlich freigeben. Andernfalls ist Soulglo berechtigt, die Dreharbeiten zu verweigern.

3.4.3. Wünscht der Auftraggeber Änderungen an dem Drehbuch/ Konzept, hat er dies rechtzeitig vor Drehbeginn mitzuteilen. Danach können Änderungswünsche nur noch mit Zustimmung von Soulglo berücksichtigt werden. Sofern durch die Änderungen Mehrkosten entstehen, hat der Auftraggeber diese zu tragen. Soulglo wird den Auftraggeber vor Drehbeginn genauso während laufender Dreharbeiten auf das Entstehen von Mehrkosten hinweisen.

3.4.4. Mehrkosten, die durch wetterbedingte Verzögerungen oder Drehausfälle ohne Verschulden von Soulglo entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Soulglo wird den Auftraggeber über anfallende Mehrkosten informieren. Es steht dem Auftraggeber frei, sich gegen die vorgenannten Risiken auf eigene Kosten durch eine entsprechende Versicherung, z.B. Produktionsversicherung oder Regenversicherung abzusichern.

3.5. Postproduction // Postproduktion / Nachbearbeitung

3.5.1. Die Postproduction umfasst alle Schritte zur Fertigstellung des produzierten Filmwerks, u.a. die digitale Nachbereitung, den Schnitt und die Unterlegung mit Audioinhalten.

3.5.2. Die Kosten der Postproduction verstehen sich, sofern sich aus den vorherigen Ziffern und dem zugrundeliegenden Auftrag nichts anderes ergibt, zzgl. angefallener Gebühren, insbesondere die der Verwertungsgesellschaften oder der Künstlersozialkasse, soweit diese nicht bereits von den vermittelnden Agenturen ausgeglichen sind.

3.6. Korrekturschleifen

3.6.1. Korrekturen müssen in der vorher von Soulglo für das Gesamtprojekt angebotsgemäß veranschlagten Zeit abgehandelt werden, wobei eine angemessene Zeit für Abstimmungen eingeplant ist. Änderungen am Konzept, die den veranschlagten Aufwand überschreiten und damit Mehrkosten erzeugen, sind entsprechend gesondert zu vergüten.

3.6.2. Der Aufwand für Ausspielung und Bereitstellung von Entwürfen des Filmwerks wird gesondert ausgewiesen.

3.7. Aufwendungen, wie z.B. für Reise- und Verpflegungskosten, werden von Soulglo im Angebot auf Basis einer Mischkalkulation pauschal ausgewiesen. Wünscht der Auftraggeber eine konkrete Abrechnung der Einzelaufwände unter Vorlage der entsprechenden Belege, hat er dies im Rahmen des Briefings vor Erstellung des Kostenvoranschlags (vgl. Ziffer 2.1.) mitzuteilen.

4. (Mitwirkungs)pflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat Soulglo vor Beginn der Dreharbeiten die technischen Anforderungen (Bit- und Bilddaten etc.) wenigstens in Textform mitzuteilen. Etwaigen Mehraufwand, der für Soulglo für die Anpassung des Filmwerks durch vom Auftraggeber nachträglich mitgeteilte technische Anforderungen entsteht, hat der Auftraggeber zu tragen.

4.2. Stellt der Auftraggeber eigene Video-und/oder Audioinhalte zur Verfügung, hat er Sorge dafür zu tragen, dass diese Soulglo in technisch einwandfreier und verwertungsfähiger Form in dem von Soulglo vorausgesetzten Dateiformat zur Verfügung gestellt werden.

4.3. Soweit die Konvertierung von Audio- oder Videodateien des Auftraggebers in das von Soulglo benötigte Dateiformat erforderlich ist und der Auftraggeber dies nicht selbst besorgen kann, konvertiert Soulglo die Dateien auf Kosten und Rechnung des Auftraggebers.

4.4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten bzw. die in seinem Auftrag erworbenen Audiound Videoinhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. alle für die Verwertung im Rahmen des Filmwerks erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Er stellt Soulglo im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte von allen Schadensersatzforderungen frei und unterstützt Soulglo bei der Aufklärung des Sachverhalts.

4.5. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberatenden Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

4.6. Beauftragt der Auftraggeber Soulglo im Rahmen eines Subunternehmerverhältnisses, trägt er Sorge dafür, dass der Hauptauftraggeber den in den Ziffern 4.1. – 4.5. aufgeführten Mitwirkungspflichten nachkommt.

5. Liefer- und Fertigstellungstermine

5.1. Alle im Konzept/Angebot genannten Termine verstehen sich als Richtwert und gelten im Sinne von ca. Fristen als nur annähernd vereinbart.

5.2. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung und müssen zweifelsfrei als solche benannt werden.

5.3. Von Soulglo nicht zu vertretende, unvorhersehbare und/ oder unabwendbare Umstände, die die Auftragsbearbeitung verhindern, verzögern oder wesentlich erschweren, befreien Soulglo für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht und verlängern die Fertigstellungszeit entsprechend. Soulglo ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich von den eingetretenen oder noch eintretenden Verzögerungen zu unterrichten. Soulglo ist sodann berechtigt, eine Nachfrist von sechs Wochen in Anspruch zu nehmen. Sollte die Beeinträchtigung nach Ablauf der Nachfrist fortbestehen, können beide Teile vom Auftrag zurücktreten.

6. Abnahme

Soulglo wird den Auftraggeber nach Erbringung der jeweiligen Leistungsphase (vgl. Ziffern 3.2. – 3.5.) zur Abnahme auffordern. Das fertige Filmwerk wird dem Auftraggeber als Stream (download) zum Abruf auf dem Server von Soulglo zur Verfügung gestellt. Soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft von Soulglo keine Erklärung abgibt oder er nach Fertigstellung nutzbarer Teilleistungen bzw. nach Fertigstellung des Gesamtprojekts die Nutzung aufnimmt.

7. Zahlung

7.1. Bei Produktionen in Deutschland gilt: Mit der Auftragserteilung sind 50% der vereinbarten Vergütung sofort zur Zahlung fällig. Die weiteren 50% sind nach Abnahme des fertiggestellten Filmwerks bzw. des jeweils beauftragten Produktionsschritts fällig.

7.2. Bei Produktionen außerhalb Deutschlands gilt: Mit der Auftragserteilung sind 30% der vereinbarten Vergütung sofort zur Zahlung fällig, weitere 30% sind vor Beginn der Dreharbeiten fällig. Die weiteren 40% sind nach Abnahme des fertiggestellten Filmwerks bzw. des jeweils beauftragten Produktionsschritts fällig.

7.3. Nach Eingang der vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber das Filmwerk im vertragsgemäß vereinbarten Format.

7.4. Ist die Vergütung für die Erstellung eines Drehbuchs oder dessen Vorstufen gesondert vereinbart, bleibt die Vergütungspflicht des Auftraggebers, wenn er es anschließend nicht umsetzt bzw. umsetzen lässt, unberührt.

7.5. Zahlungen sind durch den Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten, der Verzugszins beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz.

7.6. Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8. Nutzungsrechteeinräumung

8.1. Mit vollständiger Zahlung gehen die Nutzungsrechte im jeweils individuell zu vereinbarenden Umfang auf den Auftraggeber über.

8.2. Der Auftraggeber hat ohne Einwilligung von Soulglo kein Recht, Dritten Unterlizenzen an dem Filmwerk einzuräumen.

8.3. Der Auftraggeber hat ohne die Zustimmung von Soulglo kein Recht, das Filmwerk zu bearbeiten und/oder zu ändern. Diese Zustimmung darf von Soulglo nur aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Bearbeitung oder Änderung eine Entstellung des Filmwerks bedingt. Die Bearbeitungen haben dabei stets durch Soulglo zu erfolgen.

8.4. Sofern für das Drehbuch keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, verbleiben alle Rechte an dem drehfertigen Konzept/Drehbuch bei Soulglo.

8.5. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle Rechte an dem Filmwerk und/oder einem gesondert zu vergütenden Drehbuch bei Soulglo. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zum Zwecke der Prüfung des Filmwerks oder dessen Teilen für die Abnahme.

9. Archivierung / Umgang mit Rohmaterial / Projektdateien

9.1. Das Rohmaterial sowie alle zur Erstellung des fertigen Filmes notwendigen Projektdateien verbleiben im Eigentum von Soulglo, können jedoch gegen gesonderte Vergütung vom Auftraggeber erworben werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Auslieferung offener Daten an den Auftraggeber oder Dritte besteht nicht.

9.2. Sofern der Auftraggeber von der Erwerbsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, wird Soulglo das Rohmaterial gemäß der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren archivieren, d.h. bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Abnahme des Filmwerks folgt.

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. Soulglo hat das Filmwerk frei von sachlichen Mängeln zu erbringen. Ein Nichtgefallen eines von Soulglo gefertigten Entwurfs stellt keinen Mangel dar, wenn Soulglo im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gehandelt hat.

10.2. Soulglo haftet nicht für einen mit dem Filmwerk verfolgten kommerziellen Erfolg des Auftraggebers.

10.3. Soulglo trägt Sorge dafür, dass alle von Soulglo eingebrachten Audio- und Videoinhalte frei von Rechten Dritter sind und die notwendigen Nutzungsrechte von den jeweiligen am Produktionsprozess beteiligten und von Soulglo beauftragten Urhebern und/oder Leistungsschutzberechtigten eingeholt wurden. Soweit ein Rechte-Clearing und/oder ein Rechteerwerb trotz ausdrücklichen Hinweises durch Soulglo auf Wunsch des Auftraggebers unterbleibt, trägt der Auftraggeber allein alle Kosten, welche durch die Inanspruchnahme Dritter aufgrund daraus resultierender Schutzrechtsverletzungen entstehen und stellt Soulglo auch von derartigen Kosten im Innenverhältnis frei.

10.4. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Inhalte des Konzepts/Drehbuchs und/oder des fertig gestellten Filmwerks wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Inhalte des Filmwerks gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheber- und Medienrechts oder des Kennzeichenrechts verstoßen. Bestehen gesetzliche Hinweispflichten für Verbraucher, wie z.B. bei Medikamenten, hat der Auftraggeber Soulglo die in das Filmwerk einzuarbeitenden Hinweise unaufgefordert in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen. Soulglo ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt Soulglo von Ansprüchen Dritter frei, wenn Soulglo auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl ihm Soulglo Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch Soulglo gegenüber dem Auftraggeber hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet Soulglo für eine durchzuführende Maßnahme eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so wird dies Soulglo unverzüglich mitteilen und nach Freigabe durch den Auftraggeber die rechtliche Prüfung veranlassen. Der Auftraggeber trägt hierfür die Kosten. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, selbst eine gebotene rechtliche Prüfung durchzuführen oder zu veranlassen.

10.5. Soulglo haftet in keinem Fall wegen der in einem Filmwerk enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Soulglo haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit, die im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

10.6. In jedem Fall unberührt bleibt die unbeschränkte Haftung für Schäden von Gesundheit, Leib oder Leben, die auf einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
von Soulglo oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die unbeschränkte Haftung gilt auch bei Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten, also solcher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen wird die Haftung auf den typischerweise, bei den diesen AGB zugrunde liegenden Produktionsaufträgen, entstehenden Schaden beschränkt.

11. Referenzwerbung/Urhebernennung

11.1. Der Auftraggeber räumt Soulglo das Recht ein, fertig gestellte Filmwerke auf ihrer Internetseite und/oder in sozialen Netzwerken zum Zwecke der Referenzwerbung, auch in bearbeiteter Form – ausschnittsweise, gekürzt – zu veröffentlichen.

11.2. Soulglo verzichtet, soweit dies üblich ist, auf die Nennung als Urheber.

12. Leistungen Dritter

12.1. Von Soulglo beauftragte freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte, z.B. Drehbuchschreiber, Kameramänner, Tontechniker, Logistiker etc., sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Soulglo.

12.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von Soulglo eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von Soulglo weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

12.3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 12.2. verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe ist durch Soulglo nach billigem Ermessen zu bestimmen und kann im Falle des Streits über die Angemessenheit durch das zuständige Gericht überprüft werden.

13. Kündigung

13.1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag jederzeit zu kündigen. Er hat alle Kosten zu erstatten, die Soulglo infolge der Auftragserteilung entstanden sind oder noch entstehen. Ebenso hat er alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

13.2. Soulglo steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die Änderungswünsche des Auftraggebers gemäß Ziffer 3.4.2. nicht zumutbar sind. Eine Unzumutbarkeit ist in jedem Fall gegeben, wenn das von Soulglo erstellte Konzept oder Drehbuch entstellt wird. Der Auftraggeber hat in diesem Fall alle bis zur Kündigung entstandenen Kosten und die bis dahin von Soulglo erbrachten Leistungen zu tragen.

13.3. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.4. Muss ein Dreh von Kundenseite aus verschoben oder abgesagt werden, so muss dies mindestens 14 Tage nach Freigabe des KVA oder spätestens 14 Kalendertage vor Produktionsbeginn erfolgen. Wird der Dreh nach dieser Frist abgesagt, so werden pauschal 15% der Produktionskosten fällig, bei Absage 2 Kalendertage vor Produktionsbeginn 50% der Produktionskosten, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen werden. Fremdkosten werden zuzüglich 15% Handlungskosten weiterberechnet. Dem Auftraggeber bleibt dabei nachgelassen, nachzuweisen, dass Soulglo entweder kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. Öffnungszeiten / Kosten / Überstundenregelung

14.1. Die regulären Öffnungszeiten des Büros sind von Montags bis Freitags von 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Arbeitszeiten die darüber hinausgehen, müssen im Vorfeld vereinbart werden und unterliegen den nachfolgenden Bedingungen:

14.2. Die Tagessätze für Produktion basieren auf 10 Arbeitsstunden. Die ersten zwei Überstunden sind mit zusätzlichen 25%, die dritte und vierte mit zusätzlichen 50% zum normalen Tagessatz zu vergüten. Für jede weitere Überstunde ( > 14 Arbeitsstunden am Tag) ist der doppelte Stundensatz fällig.

14.3. Die Tagessätze für Vor- und Postproduktion basieren auf 8 Arbeitsstunden. Die ersten zwei Überstunden sind mit zusätzlichen 25%, die dritte und vierte mit zusätzlichen 50% zum normalen Tagessatz zu vergüten. Für jede weitere Überstunde ( > 12 Arbeitsstunden am Tag) ist der doppelte Stundensatz fällig.

14.4. An Wochenenden erhöhen sich die Stundensätze um 100%, die Tagessätze um 50%.

14.5. Reisekosten für Personal bestehen aus 50% der vereinbarten Tagesgage. Reisetage an Wochenenden und Feiertagen kosten, wenn nicht anders vereinbart, 100% des Tagessatzes.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Leverkusen. Gerichtsstand ist der Sitz Soulglo’s, wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Soulglo hat auch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen.

15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.